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OLG Hamm zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners

RA Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 13.3.2014 hin (6 UF 150/13) – mit folgenden Leitsätzen:

1. Der Unterhaltsberechtigte trägt bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners die sekundäre Darlegungslast für sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 823 Abs.2 BGB i.V. mit § 170 StGB. Er genügt dieser Darlegungslast nicht, wenn er lediglich auf die Titulierung des Unterhaltsanspruchs oder darauf verweist, dass dieser Unterhaltsanspruch zur Insolvenztabelle festgestellt ist. Vielmehr muss er sämtliche Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen.

2. Soweit die Verletzung der Unterhaltsverpflichtung mit nicht ausreichenden Bemühungen zur Sicherstellung des Unterhalts begründet wird, muss der Unterhaltsberechtigte nicht nur zu seinem Bedarf und seiner Bedürftigkeit sowie zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vortragen, sondern darüber hinaus auch dazu, inwieweit keine ausreichenden Bemühungen erfolgt sind und welches Einkommen der Unterhaltsschuldner hätte erzielen können.

Zum ganzen Wortlaut der Entscheidung und Anmerkung von RA Henning im Newsletter:

„Diese nicht rechtskräftige Entscheidung des OLG Hamm (Rechtsbeschwerde ist anhängig beim BGH -XII ZB 176/14-) führt uns zeitlich genau zur Verschärfung des § 302 InsO zum 1.7.2014 passend in die zentralen Fragen der deliktischen Unterhaltsforderung ein.

Zunächst sind die Familiengerichte nach bislang einhelliger obergerichtlicher Ansicht zuständig, wenn im Insolvenzverfahren nach Anmeldung der Unterhaltsforderung und Widerspruch des Schuldners über den Deliktscharakter der Forderung zu entscheiden ist (u.a. OLG Celle Beschl. 11.3.2013 -10 WF 67/13-; Brandenburgisches OLG Urt. 19.12.12 -13 U 18/11-). Die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner folgen aus dieser Zuständigkeit, da die Familiengerichte im Beschlussverfahren entscheiden. Auch der Instanzenzug Amtsgericht – Oberlandesgericht erklärt sich aus der besonderen familiengerichtlichen Zuständigkeit. Vom Verfahrensablauf her ist hier zu beachten, dass der Schuldner mit einem negativen Feststellungsantrag (vergleichbar mit der negativen Feststellungsklage) die Initiative ergriffen hat.

Erster Prüfungspunkt im Feststellungsstreit ist eine § 174 Abs. 2 InsO genügende Forderungsanmeldung. Die Forderung muss zweifelsfrei bestimmbar sein. Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale müssen aber bei der Forderungsanmeldung im einzelnen nicht dargelegt werden.

Dann erfolgt die Prüfung, ob der Unterhaltsgläubiger im Feststellungsverfahren die objektiven und subjektiven Voraussetzungen seines Anspruchs dargelegt hat, denn ihn trifft hier die Darlegungs- und Beweislast. Das OLG Hamm stellt deutlich fest, dass eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Schuldners erst entstehen kann, wenn der Gläubiger zumindest in Grundzügen zum Anspruch vorgetragen hat. Dies gilt gerade auch hinsichtlich der Behauptung, der Schuldner hätte bei ausreichenden Bemühungen einen besser bezahlten Arbeitsplatz finden können. Allein aus dem Umstand, dass der Schuldner den festgesetzten Unterhalt nicht gezahlt hat, kann also nicht folgen, dass die Unterhaltsforderung eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist.

Besondere Beachtung verdienen noch zwei weitere Feststellungen des OLG Hamm. Zum einen löst das OLG die Frage der Einordnung und der Rechtsfolge des beschränkten Widerspruchs praxisgerecht in der Art, dass durch den beschränkten Widerspruch auch die Forderungshöhe zur Überprüfung gestellt wird. Zum anderen betont das OLG in zutreffend, dass dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, im Wege der sekundären Darlegungslasten die Beweisrisiken der oft viele Jahre zurückliegenden Ereignisse zu tragen. Hier wäre es Sache des Gläubigers gewesen, schon früher eine gerichtliche Feststellung des besonderen Forderungscharakters zu erwirken.

Die Entscheidung ist -wie eingangs erwähnt- nicht rechtskräftig. Zumindest bis zur abschließenden Entscheidung des BGH sollten Schuldner aber die aufgezeigten Verteidigungsmöglichkeiten nutzen.“