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OLG Hamm zur Vorsatzanfechtung bei schlichter Ratenzahlungsbitte

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.8.2014, Aktenzeichen: 27 W 94/14: „Voraussetzung für den klägerseits geltend gemachten und auf § 133 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtungsanspruch wäre eine Kenntnis der Anfechtungsgegenerin von einem etwaigen Vorsatz der Schuldnerin, andere Gläubiger durch die angefochtenen Zahlungen zu benachteiligen. (…) Die Ratenzahlungsbitte als solche ist nicht geeignet, der Antragsgegnerin die Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu vermitteln. Ratenzahlungsvereinbarungen sind ein gängiges Mittel im Geschäftsverkehr und lassen nicht ohne weiteres auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen, wenn die Bitte nicht zugleich mit der ernsthaften Erklärung verbunden ist, die fällige Forderung ohne Ratenzahlungsvereinbarung nicht begleichen zu können.“