OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2012, 14 W 18/12: „Wenn man, wie das Landgericht (zutreffend) davon ausgeht, dass die Zustellung des Vollstreckungsbescheides am 30.12.2011 wirksam war, so wurde, wie das Landgericht weiter richtig annimmt, die Einspruchsfrist versäumt. An diesem (letzteren) Umstand trifft den Beklagten indes im Gegensatz zur Sichtweise des Landgerichts kein Verschulden. Allein die Tatsache, dass in der Vergangenheit im Wohngebiet des Beklagten, einem sozialen Brennpunkt, immer wieder des Inhalts „Unfug“ getrieben wurde, dass aus Briefkästen Post entwendet wurde, begründet nicht die Annahme, dass der abgeschlossene und technisch einwandfreie Briefkasten des Beklagten keine ordnungsgemäße Empfangseinrichtung darstellte und den Beklagten so die Pflicht traf, besondere Vorkehrungen gegen derartigen Unfug zu treffen.“ – siehe auch die Darstellung unter www.kostenlose-urteile.de. Bei dieser Gelegenheit: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Wikipedia)
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