Nächste Woche Dienstag (15.4.2014) wird im Europäischen Parlament über den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen“ abgestimmt.
Jahr: 2014
„Zum Mindestlohn-Beschluss des Bundeskabinetts erklärt SoVD-Präsident Adolf Bauer: Es ist sehr zu begrüßen, dass der Mindestlohn kommt. Denn er ist dringend erforderlich, um eine zentrale Gerechtigkeitslücke in Deutschland zu schließen. Von einem flächendeckenden Mindestlohn kann jedoch nicht die Rede sein, wenn Langzeitarbeitslose das Nachsehen haben. Der Verdacht drängt sich auf, dass über diesen Weg auch künftig eine Niedriglohn-Einsatzreserve verfügbar bleiben soll. Damit wird ein Kernziel des Mindestlohnes verfehlt. Auch für Langzeitarbeitslose muss der Grundsatz eines gleichen Lohns für gleiche Arbeit gelten.“ – PM des SoVD
Aus einer PM des Paritätischen der letzten Woche: „Eine aktuelle Umfrage des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zur Situation von Beschäftigungsinitiativen belegt drastische Defizite bei der Förderung für Langzeitarbeitslose. Eine Regelförderstruktur sei in Folge der enormen Mittelkürzungen und arbeitsmarktpolitischen Reformen der vergangenen Jahre nicht mehr vorhanden. Trotz einer wachsenden Zahl von Langzeitarbeitslosigkeit betroffener Menschen, seien die Unterstützungs-, Qualifizierungs- und Fördermaßnahmen in den vergangenen drei Jahren halbiert worden.“
BGH, Beschluss vom 20. März 2014 – IX ZB 17/13: „Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1.000.000 €) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig.“
Aus dem heutigen Newsletter von Harald Thomé: „Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil* (SG Frankfurt v. 11.03.2014 – S 24 AS 1074/10) das Jobcenter dazu verurteilt, den sich selbst vertretende Widerspruchsführer, nach einem gewonnen Widerspruchs- und Klageverfahren eine Auslagenpauschale von je 20 EUR zu zahlen.
Zudem hält das SG Fahrtkosten zur Wahrnehmung eines Termins zur Akteneinsicht und anlässlich des Aufsuchens der Rechtsberatung einer örtlichen Sozialberatungsstelle für erstattungsfähig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2014; 6 AZR 345/12 – Pressemitteilung: „Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 133 InsO können in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Entgeltzahlungen angefochten werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung diesen Vorsatz kannte.
PM der Verbraucherzentrale Hamburg: „Für Pfändungsschutzkonten gelten höhere Freigrenzen, wenn diese beispielsweise wegen Unterhaltspflichten von einer anerkannten Stelle bescheinigt werden. Obwohl eine Befristung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist, legt die Deutsche Bank für höhere Freibeiträge bei P-Konten eine interne Laufzeit fest, teilt die Verbraucherzentrale Hamburg mit und rät P-Konto-Inhabern, eine mögliche Frist bei ihrem Kreditinstitut zu erfragen.
Aus der heutigen PM des Paritätischen: „Als „üble Diskriminierung“ und Einstieg in einen „Zwei-Klassen-Arbeitsmarkt“ kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband den Ausschluss Langzeitarbeitsloser von der neuen Mindestlohnregelung. Durch die Befristung auf sechs Monate, während der für die Arbeitnehmer kein Kündigungsschutz bestehe, werde darüber hinaus dem Missbrauch durch Unternehmen Tür und Tor geöffnet.“
Bekanntlich ist die Veröffentlichung der Jobcenter-Telefonlisten in der Debatte. Nun hat Harald Thomé ein Urteil des VG Gießen vom 24.2.2014 (4 K 2911/13.GL) veröffentlicht (pdf). Dort wird das Jobcenter Gießen zur Herausgabe der Liste verurteilt. Das Gericht wies dabei noch auf einen anderen Aspekt hin: „Einer alten Verwaltungsstruktur einen Fremdnamen zu geben modernisiert weder die Verwaltung noch gibt es andere Notwendigkeiten zur Verwendung fremdsprachlicher Begrifflichkeiten. (…) Auch die Bezeichnung des Beklagten hätte man besser bei der alten Begrifflichkeit „Sozialamt“ belassen und statt der neudeutschen Bezeichnung „Kunden“ trifft der Begriff „Antragsteller“ den Kern der Sache besser‚ denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Kunde König. was im Aufgabenbereich des Beklagten wohl nur seltenst der Fall ist.“
Aus dem aktuellen Newsletter von RA Kai Henning: AG Dortmund Beschl. vom 6.3.14 –257 IK 195/11- n.v.: Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind Erschwerniszulagen i.S.d. § 850 a Nr. 3 ZPO und damit unpfändbar. – Anmerkung RA Kai Henning: