Letzten Freitag hatten wir auf BGH, Beschl. vom 18.9.2014 – IX ZB 72/13 – hingewiesen. RA Kai Henning kommentiert diese Entscheidung in seinem neuesten Newsletter wie folgt: „Prozess verloren, aber Ziel erreicht, so dürfte hier das Resumee des klagenden Schuldners lauten. Denn obwohl der 9. Senat seine Sperrfrist-Rspr. in Altverfahren auch auf die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 anwendet, stellt er zugleich fest, dass dies in Zukunft in den ab dem 1.7.2014 beantragten Verfahren nicht mehr gelten dürfte. Der BGH folgt damit seiner Ankündigung (BGH Beschl. vom 20.3.14 –IX ZB 17/13-) und prüft in den jeweiligen Einzelfällen, ob seine bisherige Sperrfristrspr. Bestand hat oder von der zum 1.7.2014 in Kraft getretene Neuregelung des § 287a InsO verdrängt wird. Frau RiBGH Möhring hat auf dem 5. Privatinsolvenztag hierzu angedeutet, dass eine Sperrfrist wohl zumindest in den Fällen anzunehmen ist, in denen der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung erst in der Wohlverhaltensperiode zurücknimmt, nachdem er neue Schulden begründet hat, um sofort einen neuen Antrag zu stellen zu können, auch wenn dieser Fall nicht in § 287a InsO behandelt wird.“