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SG Karlsruhe: Die maximale Aufrechnungshöhe beim Vorliegen mehrerer Darlehen ist auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt

Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2014 – S 4 AS 1/14 ER:
Leitsätze (Detlef Brock – http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260):
Die maximale Aufrechnungshöhe beim Vorliegen mehrerer Darlehen ist auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

Aufrechnung bei mehreren Darlehen – Dem Antragsteller geht es darum, die monatliche Belastung durch das Vorhandensein mehrerer Aufrechnungen zu senken – Es ist auch unterhalb der wohl bei 30 % zu ziehenden Höchstgrenze für dauerhafte monatliche Kürzungen der Grundsicherung eine Prüfung der einzelnen Kürzungen vorzunehmen, da beispielsweise Darlehensaufrechnungen nach dem Gesetz insgesamt nur maximal in Höhe von 10 % zu einer Kürzung des Regelbedarfs führen können.
§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist keine Grundlage dafür, die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 42a Abs. 2 SGB II über die dortigen Begrenzungen hinaus zu erweitern oder zu begrenzen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168194&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 02.07.2014