BGH, Beschluss vom 14. November 2013, Aktenzeichen IX ZB 161/11: „Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen sind mit der Regelvergütung abgegolten.“
Im aktuellen Newsletter von RA Henning & Janlewing heisst es dazu: „Einfach zu erstellende Steuererklärungen in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Treuhänder anzufertigen. Eine Übertragung dieser Tätigkeiten auf Dritte iSd. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV auf Kosten der Insolvenzmasse ist nicht zulässig. – Anmerkung:
Es hat des Öfteren den Anschein, dass Insolvenzverwalter und Treuhänder in den Verfahren der natürlichen Personen vieles geduldig ertragen, wenn es aber an die Erstellung der Steuererklärungen geht, ist Schluss. Dabei ist die Rechtslage seit langem klar: Auch in diesen Verfahren hat der Verwalter/Treuhänder die Steuererklärungen anzufertigen und einzureichen (BGH VuR 2009, 272). Dies gilt auch in masselosen Verfahren mit Kostenstundung (BGH ZInsO 2004, 970). Handelt es sich um komplexere Erklärungen, für die bspw. noch die Erstellung einer Buchführung erforderlich ist, können Dritte im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV beauftragt werden, wofür in Stundungsverfahren auch ein Vorschuss durch die Staatskasse zu leisten ist (BGH ZInsO 2004, 970).
Der Schuldner hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die für die Abgabe der Steuererklärungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Er hat sich bei Insolvenzantragstellung auch zu möglichen Steuererstattungsansprüchen zu erklären (BGH ZInsO 2010, 1224). Fertigt der Schuldner vor Insolvenzantragstellung die ihm möglichen Erklärungen noch selbst an, kann er Erstattungsbeträge zumindest dann für sich verwendet, wenn nicht durch deren Höhe eine Vermögensverschwendung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO anzunehmen ist. Eine grundsätzliche Kapitalerhaltungs- oder Ansparverpflichtung hat der Schuldner aber vor der Insolvenzantragstellung nicht (BGH ZInsO 2006, 1103).“
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Steuererklärung im Verbraucherinsolvenzverfahren
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 09.02.2016