Aus einer Pressemitteilung des VG Hannover zu Urteil vom 24.10.2014 – 7 A 6504/13 u.a. (Wohnungsinhaber) und Urteil vom 24.10.2014 – 7 A 6514/13 u.a. (Unternehmen): „Die Kläger hatten gerügt, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Rügen hält die Kammer für unbegründet. (…) Die Kammer schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 15.5.2014 – Vf 8-VII-12 u.a.) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.5.2014 – VGH B 35/12) sowie sämtlicher anderer Verwaltungsgerichte an, die bislang zum Rundfunkbeitrag in der Sache entschieden haben, lässt jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu. Die Kammer will damit den Klägern ermöglichen, eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu den aufgeworfenen Rechtsfragen zu erhalten, zumal dort bereits die von einem anderen niedersächsischen Verwaltungsgericht (dem Verwaltungsgericht Osnabrück) zugelassene Berufung zum Fragenkreis anhängig ist.“