Von der Öffentlichkeit recht unbemerkt wurde Ende letzten Monats mit Wirkung zum 1.7.2014 der § 19a Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingeführt (Bundesgesetzblatt I S. 1770). Demnach müssen die öffentlich-rechtlichen Gläubiger bei Beauftragung des Hauptzollamtes eine Vollstreckungspauschale zahlen, wenn die Forderung uneinbringlich ist. Dies gilt nicht für Forderungen nach dem Bundeskindergeldgesetz. Siehe auch unsere Meldung vom 29.8.2014 und zur Genese des Gesetzes. Wieweit dies Einfluss auf die Vollstreckung haben wird, bleibt abzuwarten.