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Zu den Anforderungen an die Anmeldung einer Forderung als Delikt

BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 – IX ZR 103/13: „Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht.“
Dazu die Anmerkung aus dem Inso-Newsletter von Kai Henning: „Der BGH konkretisiert mit dieser Entscheidung die Anforderungen an die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Eine solche Anmeldung ist Tatbestandsvoraussetzung des § 302 InsO. Eine nicht entsprechend angemeldete Forderung wird daher von der Restschuldbefreiung erfasst. Der 9. Senat stellt zunächst klar, dass ein bloßes Ankreuzen eines Kästchen auf dem Anmeldeformular nicht ausreicht. Gleiches wird für reine §§-Angaben, abstrakt rechtliche Ausführungen oder auch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides, in dem die Forderung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bezeichnet wird, gelten. Einen substantiierten Tatsachenvortrag hält der BGH aber nicht für erforderlich. Der Anspruch des Gläubigers muss für den Schuldner nur zweifelsfrei bestimmbar sein und der Schuldner muss erkennen können, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wird. Hier wird sich im Einzelfall noch Klärungsbedarf ergeben. Reicht es bspw. im Falle der behaupteten Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen iSd. § 266a Abs. 1 StGB aus, wenn eben diese Behauptung vom Gläubiger erhoben wird oder müssen zusätzlich die Namen der Beschäftigten oder auch deren Beschäftigungszeiten angegeben werden?“