Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat sich mit der Frage der Anwendbarkeit des anwaltlichen Berufsrechts auf Insolvenzverwalter befasst. Zum Urteil vom 17. 2. 2014 (BayAGH III – 4 – 5/13; nicht rechtskräftig) gibt es einen Leitsatz der ZIP-Redaktion. Der Urteilstext ist in Auszügen frei zu finden in den BRAK-Mitteilungen (Heft 3/2014, S. 152; pdf; mit weiteren Leitsätzen der Redaktion).
In der Sache ging es um § 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA): Umgehung des Gegenanwalts, der da lautet:
- Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.
- Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Der Rechtsanwalt des anderen Beteiligten ist unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihm eine Abschrift unverzüglich zu übersenden.“
Ergänzung 10.8.2015: der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Juli 2015 – AnwZ (Brfg) 24/14 die Entscheidung bestätigt.