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In eigener Sache: neuer Vorstand gewählt

Auf unserer gestrigen Mitgliederversammlung wurde ein neuer Vorstand gewählt.

  • vertretungsberechtigter Vorstand: Pablo Vondey, Mark Schmidt-Medvedev, Eva Müffelmann
  • Beirat: Matthias Butenob, Henrik Schmidt

Wir danken den ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern Holger Künne und Ines Moers für ihr außerordentliches Engagement!

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Bundeskabinett beschließt 10. Existenzminimumbericht

Vorgestern hat das Bundeskabinett den neuen Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen. Details siehe die PM des Bundesfinanzministeriums und die Tagesschau-Meldung. Aus letzterer: „Eine Anhebung auch des Kindergeldes ist rechtlich nicht zwingend, folgt aber in der Regel.“ Daher hier der Hinweis auf die Forderung des Paritätischen: „Paritätischer fordert Kindergelderhöhung um 20 Euro„. Interessant auch die PM der Caritas: „Caritas fordert einkommensabhängige Kindergrundsicherung„.

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HEUTE: Tag der Offenen Tür der Kulturloge Hamburg

Update 6.6.2016: Kulturloge Hamburg heißt jetzt KulturLeben Hamburg


Die gemeinnützige Initiative Kulturloge Hamburg e.V. vermittelt nicht verkaufte Eintrittskarten für Kulturveranstaltungen an Menschen mit geringen Einkünften und ermöglicht dadurch die Teilnahme am vielfältigen kulturellen Leben in Hamburg (siehe „Wie es funktioniert„). HEUTE (!) lädt sie zum Tag der Offenen Tür anlässlich ihres Umzuges in die Rindermarkthalle ein, 14 – 19 Uhr – siehe Flyer (pdf).

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 06.06.2016
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Harald Ansen: „Methodik der Sozialen Schuldnerberatung – ein vernachlässigtes Thema“

Schon letztes Jahr wurde vom iff der Überschuldungsreport 2014 veröffentlicht – siehe unsere Meldung vom 21.10.2014. Untergegangen in unserer Meldung war, dass sich in diesem Report ein Beitrag von Prof. Dr. Harald Ansen unter dem Titel „Methodik der Sozialen Schuldnerberatung – ein vernachlässigtes Thema“ befindet (Seite 67ff). Die Lektüre lont sich! – zum Report als pdf

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iff: „Unbillige Buchungsgebühren? Der Bundesgerichtshof entwickelt einen eigenartig unsozialen und von seiner Willkür abhängigen Verbraucherschutz“

Gestern hatten wir über die Entscheidung des BGH zu einer Entgeltklausel für Girokonto-Buchungen unter dem AZ XI ZR 174/13 berichtet. Nun gibt es vom Institut für Finanzdienstleistungen (iff) / Prof. Udo Reifner einen lesenswerten Beitrag dazu.

Daraus etwa: „Abgesehen davon, dass das Urteil u.E. das Gesetz nicht korrekt anwendet, werden dadurch die Kosten für die Verbraucher nicht geringer. An die Stelle von Einzelgebühren treten Pauschalen. In den Pauschalen aber findet eine Kostenumverteilung von den Reichen auf die Armen statt, weil die wenigen Kontobewegungen der Ärmeren genauso belastet werden wie die vielen der Reichen.“ – zunm ganzen Beitrag.

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SCHUFA gibt den „Wunscherfüller“ …

… und dies „zur Förderung der Finanzkompetenz junger Menschen“ – siehe die Pressemitteilung der SCHUFA und www.wirtschaftswerkstatt.de/wunscherfueller

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Dumpinglöhne im Hotel: Berater müssen draußen bleiben

Hier der Hinweis auf einen aktuellen Bericht von Hinz&Kunzt beginnend mit „Wenn es einen Mindestlohn gibt, heißt das noch lange nicht, dass der auch eingehalten wird.“ – zum ganzen Bericht

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Bundesgerichtshof entscheidet über eine Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten

Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13- aus der heutigen Pressemitteilung des BGH: „Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt.

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Bayer. LSG: „Nachzahlung Alg-II auf Pfändungsschutzkonto“

Bayer. LSG Beschluss vom 09.01.2015, – L 7 AS 846/14 B ER – aus der Pressemitteilung dazu: „Das Bayer. Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von Alg-II in bar nicht besteht, wenn ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat. Das Jobcenter sei berechtigt, die Geldleistungen auf das Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Damit sei der Leistungsanspruch erfüllt. Die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf das in § 850k ZPO geregelte Pfändungsschutzkonto des Antragstellers zugreifen könnten bzw. inwieweit Pfändungsschutz bestehe, sei nicht von den Sozialgerichten zu beantworten. Zuständig seien die Vollstreckungsgerichte bei den Amtsgerichten.“

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Diakonie Deutschland: „Fragen und Antworten zu den rechtlichen Handlungsspielräumen der Schuldnerberatung“

Die Diakonie Deutschland hat eine Handreichung mit dem Titel „Fragen und Antworten zu den rechtlichen Handlungsspielräumen der Schuldnerberatung“ erstellt. Sie schreibt dazu: „Die Schuldnerberatung ist ein Arbeitsfeld, das etwa bei Insolvenzverfahren in fließenden Übergängen zwischen Sozialarbeit und Jurisprudenz tätig ist. Diese Nähe eröffnet Chancen, braucht aber auch Klarheit, was Handlungsbefugnisse angeht.“ – Quelle / Bezugsadresse der Print-Version sowie die Handreichung als pdf-Datei.