„Eine der größten deutschen Auskunfteien, die Bertelsmann-Tochter Infoscore Consumer Data GmbH, steht wegen unzureichenden Datenschutzes in der Kritik. Nach Recherchen von NDR Info …“ – zum ganzen Bericht des NDR
Monat: März 2015
Ergänzend zur vorgestrigen Meldung Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Übernahme von Mietschulden und Energiekostenrückständen im SGB II und SGB XII hier eine Übersicht über die Zuständigkeiten bei rückständigen Forderungen, bei denen Wohnungsverlust oder eine vergleichbare Notlage droht, erstellt von der BASFI Hamburg: 2015-03-26-uebersicht (pdf).
In Jochim Wagners Buch “Vorsicht Rechtsanwalt: Ein Berufsstand zwischen Mammon und Moral” (siehe unsere Meldung vom 06.01.2015) geht es auch um die These, dass es zu viele Rechtsanwälte geben würde und der Anwaltsberuf ein „Sammelbecken für schlechte Juristen“ sei. Aus diesem Grund hier die aktuellen Rechtsanwaltszahlen der BRAK (PM + pdf-Übersicht).
Bei dieser Gelegenheit:
Die Fachanweisung zu § 22 Abs. 6 SGB II – Abtretung bei Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile bei kommunalen Leistungen im SGB II vom 14.09.2011 (Gz.: SI 233/111.10-3-8-2) – wurde aktualisiert und ist nun auf dem Stand vom 18.03.2015.
RA Helge Hildbrandt weist auf seiner ohnehin lesenswerten Webseite www.sozialberatung-kiel.de auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen LSG hin. SG Kiel, Beschluss vom 27.02.2015, S 28 AS 44/15 ER, aufgehoben durch SH LSG, Beschluss vom 18.03.2015, L 6 AS 38/15 ER; die Rechtsfrage ist unter dem Az. B 14 AS 10/14 R beim BSG anhängig. [Ergänzung 13.7.2015: siehe www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=9325]
Die Empfehlungen (DV 17/14 – pdf) wurden von der Arbeitsgruppe „Leistungen für Unterkunft und Heizung“ erarbeitet, im Arbeitskreis „Grundsicherung und Sozialhilfe“ sowie im Fachausschuss „Sozialpolitik, soziale Sicherung, Sozialhilfe“ beraten und am 11. März 2015 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet. (…) Die Fachkräfte im Jobcenter oder Sozialamt haben bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 SGB XII Ermessensentscheidungen über die Gewährung von Hilfen zur Sicherung der Unterkunft zu treffen.
Nun ist es offiziell eingeleitet: Das Bundeskabinett hat heute morgen einen Gesetzentwurf beschlossen, welcher den steuerlichen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld rückwirkend ab 01.01.2015 sowie den Kinderzuschlag ab 01.07.2016 anheben soll. – Zur PM des BM der Finanzen. Siehe zum Thema auch unsere Presseerklärung vom 4.2.2015.
Hier der Hinweis auf einen Bericht von Thomas Öchsner in der Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung. Siehe auch schon unsere Meldung vom Montag zur Kleinen Anfrage von Inge Hannemann.
„Die nach wie vor hohe Zahl armer Kinder in Deutschland ist nach Ansicht der Opposition ein Skandal und auch auf die Untätigkeit der Bundesregierung zurückzuführen. In einer von der Fraktion Die Linke beantragten Aktuellen Stunde über Kinderarmut kritisierte die Opposition am Donnerstag, 19. März 2015, im Bundestag, die Regierung rede das Problem klein und verschleppe wichtige Entscheidungen, die den armen Kindern und ihren Eltern helfen könnten.
Am 13.6.2014 ist das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie” in Kraft getreten, welches zu zahlreichen Änderungen des BGB geführt hat. Dr. Ruth Janal, LL.M., Berlin, hat zu einem Aspekt dazu einen Aufsatz verfasst, der in der VuR 2/2015 erschienen ist: „Der Beginn der Widerrufsfrist im neuen Fernabsatzrecht“ (pdf).