Wir haben hier zuweilen auf die Online-Zeitschrift „sozialrecht justament“ von Bernd Eckhardt hingewiesen. Nun hat diese lesenswerte Informationsquelle eine eigene Internetseite: www.sozialrecht-justament.de. Hier geht es direkt zur aktuellen Ausgabe 2/2015 als pdf.
Monat: März 2015
An dieser Stelle der Hinweis auf einen interessanten Beitrag von Stefan Freeman, Esslingen im www.infodienst-schuldnerberatung.de.
Die Evaluation der P-Konto-Reform durch das iff Hamburg biegt auf die Zielgerade ein. Im Herbst stehen die Auswertungsgespräche zum ZPO-Anpassungsbedarf in Berlin an.
Dazu sollte der Arbeitskreis Girokonto und Zwangsvollstreckung der AGSBV auf eine möglichst große Anzahl von konkret zu belegenden Problemanzeigen aus der Praxis zurückgreifen können.
Pflichtlektüre!: Landgericht Essen, 7 T 285/14, Beschluss vom 4.9.2014:
- Bildet der Schuldner mit Personen, denen er keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet, eine Bedarfsgemeinschaft, liegt eine „faktische Unterhaltspflicht“ vor.
- Diese Personen sind daher bei der Berechnung des dem Schuldner zu belassenen Existenzminimums nach § 850 f Abs. 1 lit a ZPO zu berücksichtigen.
Leitsätze von RA Matthias Butenob
Aus dem Beschluss: „Nach dem Wortlaut des § 850f Abs. 1 lit a ZPO ist der notwendige Lebensunterhalt der „Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat“ zu berücksichtigen. Unterhalt zu gewähren hat der Schuldner faktisch auch denjenigen, die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bilden. (Anm.: Unterstreichung durch uns) Die gesetzgeberischen Wertentscheidungen im Sozialhilferecht sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen.
Hier einige Stimmen zum Thema:
Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde“ wurde gestern im Bundesgesetzbaltt veröffentlicht (2015,Nr. 7 vom 03.03.2015, Seite 162). Mehr dazu siehe „Stärkung der Datenschutzaufsicht“ (Meldung der Bundesregierung). Das Gesetz tritt am 1.1.2016 in Kraft.
„Die 3. Kammer des SG Mainz hat in zwei Beschlüssen vom 12.12.2014 (Az. S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14) dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, „Hartz 4“) mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist. Mit dieser Vorschrift werden die von den Jobcentern zu übernehmenden Leistungen für Unterkunft und Heizung auf die „angemessenen“ Aufwendungen begrenzt.
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – IX ZB 22/13
Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung jedenfalls solange unzulässig, als über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist. – InsO § 35 Abs. 2, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3 a.F.
Aus dem aktuellen Newsletter von RA Kai Henning: „Auch Beiträge der privaten Krankenversicherung, die vor der Insolvenzeröffnung fällig sind, unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag. (amtlicher Leitsatz), Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschl. vom 30.12.2014 -16 W 168/14.
Anmerkungen