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BGH zum Insolvenzplan

Der Bundesgerichtshof hat am 7. Mai 2015 – IX ZB 75/14 – einen längeren Beschluss zum Insolvenzplan gefasst. Die Leitsätze des Gerichts:

InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Dabei hat es nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden.

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Spiegel-Online „Kredite: So vermeiden Sie die Schuldenfalle“

Spiegel-Online letzten Samstag: „Kredite: So vermeiden Sie die Schuldenfalle, von Hermann-Josef Tenhagen“: „Schufa-Zahlen zeigen: Bildung als Schutzmaßnahme gegen Überschuldung Überschuldung ist nicht nur ein Arbeitslosen-Phänomen. Auch Vollzeitkräfte geraten in die Kreditkrise. Das beste Gegenmittel heißt Bildung – in doppelter Hinsicht.“

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BGH zu den Rechten des Insolvenzverwalters bei vorbehaltener Nachtragsverteilung

BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 – IX ZB 86/12: Wird die Nachtragsverteilung vorbehalten, ist der bisherige Insolvenzverwalter insoweit auch nach Aufhebung des Verfahrens befugt, für den Schuldner als Gläubiger in einem Restschuldbefreiungsverfahren einen Versagungsantrag zu stellen. InsO § 203 Abs. 1 Nr. 1, § 290 Abs. 1

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Zur heutigen Expertenanhörung im Bundestag zu den SGB II-Sanktionen

Heute sind die Sanktionen gegen die Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) das Thema einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (siehe unsere Meldung vom 8.6.2015). Dazu der Hinweis auf

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Statistisches Bundesamt: „Überschuldete mit durch­schnitt­lich 34-fachem ihres Monats­einkommens im Minus“

„Die durchschnittlichen Schulden einer überschuldeten Person, die im Jahr 2014 die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch genommen hat, betrugen 34.504 Euro. Das war knapp das 34-fache des durchschnittlichen monatlichen Einkommens dieses Personenkreises (1.020 Euro). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Grundlage der Überschuldungsstatistik mitteilt, bräuchte ein durchschnittlicher Schuldner demnach 34 Monate, um seine Verbindlichkeiten komplett zurückzuzahlen, wenn er all seine regelmäßigen Einkünfte für den Schuldendienst einsetzen könnte (Überschuldungsintensität).“ – Quelle und mehr

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Antwort der Bundesregierung auf Anfrage: „Datenerhebung durch die SCHUFA und andere Wirtschaftsauskunfteien“

Drucksache 18/5142: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage (Drucksache 18/5019) der Abgeordneten Klaus Ernst, Caren Lay, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE: Datenerhebung durch die Schutzvereinigung für allgemeine Kreditsicherung und andere Wirtschaftsauskunfteien

Vorbemerkung der Fragesteller: „Vor allem in Ballungsräumen verlangen Vermieter von Wohnungsbewerbern häufig bereits vor der konkreten Vertragsanbahnung die Vorlage einer Bonitätsauskunft der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA Holding AG) und setzen damit hohe Hürden für die Anmietung einer Wohnung auf ohnehin sehr engen Wohnungsmärkten.

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Mietpreisbremse: Lassen Sie sich beraten!

„Die Mietpreisbremse wirkt nur, wenn die Mieter sie auch in Anspruch nehmen. Deshalb haben die Mietervereine ihr Beratungsangebot ausgebaut. Ab 1. Juli wollen sie Vermietern verstärkt auf die Finger schauen.“ – zum ganzen Hinz&Kuntz-Bericht

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sonstiges

Neue IAB-Infoplattform zum Thema Langzeitarbeitslosigkeit

„Trotz positiver Arbeitsmarktentwicklung bleibt die Anzahl langzeitarbeitsloser Menschen in Deutschland seit Jahren konstant. Die Mehrzahl von ihnen erhält Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Laut Strategischer Sozialberichterstattung 2015 der Bundesregierung soll die Anzahl der langzeiterwerbslosen Personen bis 2020 um 20% reduziert werden. Diese IAB-Infoplattform wirft einen Blick auf aktuelle Konzepte und Projekte zur Verringerung der Langzeitarbeitslosigkeit und des Langzeitleistungsbezugs.

IAB-Infoplattform: Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit und Langzeitleistungsbezug in Deutschland – Konzepte und Programme in der DiskussionQuelle

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AG Hamburg: die in § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG genannten Grenzen gelten alternativ

AG Hamburg, Beschl. v. 1. 6. 2015 – 68c IK 242/15 (ZInsO 2015, 1282); vgl. www.infodienst-schuldnerberatung.de; Leitsatz des Gerichts: Die in § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG genannten Schutzvarianten für einen Kündigungsausschluss des Genossenschaftsanteils gelten alternativ und nicht kumulativ.

Anmerkung:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.07.2015
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SCHUFA Kredit-Kompass 2015 in Berlin vorgestellt: „Kreditverhalten der Deutschen weiter vorbildlich“

„Das Finanzverhalten der Deutschen bleibt weiterhin vorbildlich. Dies ist das Fazit des aktuellen SCHUFA Kredit-Kompass 2015, der heute auf einer Pressekonferenz in Berlin vorgestellt wurde.

„Der Anteil der reibungslos zurückbezahlten Kredite bleibt mit 97,5 Prozent auf erfreulich hohem Niveau. Mit 90,8 Prozent ist auch der Anteil der Verbraucher unverändert hoch geblieben, zu denen bei der SCHUFA ausschließlich positive Merkmale gespeichert sind.