An dieser Stelle der Hinweis auf AG Regensburg Beschl. vom 10.5.15, 12 IN 643/13.
„Der Erlass eines Blankettbeschlusses im Rahmen einer Entscheidung gem. § 850k Abs. 4 ZPO ist zulässig und belastet die girokontoführende Drittschuldnerin nicht unzumutbar.“
Leitsatz aus dem aktuellen Newsletter (8/2015) von RA Kai Henning. Dort auch seine Anmerkung: „AG Regensburg schließt sich hinsichtlich der Zulässigkeit eines Blankettbeschlusses dem BGH** an und sieht keine Unzumutbarkeit für den Drittschuldner.