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kostenfreie Informationsveranstaltung „Gut versichert?!“ am 24.11.2015

Welche Versicherungen brauche ich? Worauf muss ich beim Vertragsschluss achten? Experten informieren und stehen Rede und Antwort.

Bei der kostenfreien Informationsveranstaltung „Gut versichert?!“, die von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz in Kooperation mit dem Bund der Versicherten e. V. und der Verbraucherzentrale Hamburg e. V. organisiert wird, informieren fachkundige Experten in Kurzvorträgen über Wissenswertes zum Thema Versicherungen und stehen anschließend für individuelle Fragen zur Verfügung.

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Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid nur bei ausreichender Individualisierung des Anspruchs – II

In dem Urteil des AG Köln, Urteil vom 19.02.2015, Aktenzeichen: 148 C 31/14, auf den wir vorhin hingewiesen haben („Filesharing-Schadensersatz verjährt in drei und nicht erst in zehn Jahren“) gibt es noch einen anderen Aspekt:

„Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Zustellung des Mahnbescheides am 27.8.2013 die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirkte, kann dem nicht zugestimmt werden. Denn es fehlt die erforderliche Individualisierung im Mahnbescheidantrag

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AG Köln: Filesharing-Schadensersatz verjährt in drei und nicht erst in zehn Jahren

Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.02.2015, Aktenzeichen: 148 C 31/14:

„Die Klägerin macht Schadens- und Aufwendungsersatz aufgrund einer Urheberrechtsverletzung geltend. (…)

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Wissenswertes zum Kindergeld in verschiedenen Sprachen

Informationsflyer für I) Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge und II) unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

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Master-Thesis Anna Kußmaul: „Überschuldung im Alter“

Der Infodienst Schuldnerberatung bietet die Master-Thesis von Anna Kußmaul an der Hochschule Koblenz vom 29.06.2015 zum Download an.

Aus der einführenden Kurzzusammenfassung: „Die vorliegende explorative Studie beschäftigt sich mit dem Thema der Überschuldung im Alter. Anhand von dreiundzwanzig qualitativen Interviews mit Expertinnen, Experten und betroffene nälteren Personen werden die Gründe einer Überschuldung im Alter, die Auswirkungen auf die betroffenen Personen über 60 Jahren und der daraus entstehende sozialpädagogische Handlungsbedarf untersucht.“ – siehe www.infodienst-schuldnerberatung.de/ueberschuldung-im-alter-gruende-auswirkungen-und-sozialpaedagogischer-handlungsbedarf

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BGH erklärt Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den AGBs einer Bank für unwirksam

Der Bundesgerichtshofs hat auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass die Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 – XI ZR 166/14).

Die beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug auf Zahlungsverkehrskarten eine Klausel, wonach das Entgelt für eine „Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)“ 15 € beträgt und dieses Entgelt „nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.“ – zur PM des BGH und der vzbv

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Sachverständige uneins über „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist bei Sachverständigen in einer Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwochnachmittag auf ein geteiltes Echo gestoßen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/5922) umfasst neben Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie, die umfassend den Bereich der Vermittlung und Vergabe von Immobilienkrediten regelt, auch weitere Aspekte. So soll etwa Transparenz bei Dispositionskrediten hergestellt werden.

Zur ganzen Bundestagmeldung. Siehe auch die Stellungnahmen der Sachverständigen:

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Vortrag in der ÖRA: Trennung und Scheidung. Was ist zu beachten?

Im Rahmen einer Veranstaltungsreihe informiert die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) über Ihr „Gutes Recht“. Heute in einer Woche, 28.10.2015 mit Dr. Sabine Kramer, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin:

„Wenn eine Trennung oder sogar Scheidung vom Partner oder der Partnerin bevorsteht, kämpfen wir häufig mit Verletzungen und Enttäuschungen. Dabei vergessen wir häufig uns über anstehende rechtliche Fragen zu informieren und erleben unter Umständen später unangenehme Überraschungen. Der Vortrag soll einen Überblick über wichtige rechtliche Themen im Zusammenhang mit Trennungen und Scheidungen vermitteln und Kenntnisse über Einflussmöglichkeiten verschaffen.“

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VZ Hamburg: Refugees welcome – Flüchtlinge und Verbraucherschutz

Mit der Ankunft in Deutschland stehen Asylsuchende vor einem Berg von Fragen. Neben existentiellen Sorgen wie Unterkunft und Essen zeigt sich schnell, dass Flüchtlinge auch als Verbraucher auf Probleme stoßen. Drücker wollen ihnen Handyverträge verkaufen, Banken verweigern ihnen ein Girokonto, ihre Rechte als Patienten kennen sie nicht.

Auf dieser Seite geben wir Flüchtlingen, Betreuern und ehrenamtlichen Helfern Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Verbraucherschutz sowie praktische Tipps für den Alltag.

siehe: www.vzhh.de/vzhh/408281/refugees-welcome.aspx

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BGH zur Insolvenzanfechtung bei Nutzung des Kontos der Ehefrau („uneigennütziger Treuhänder“)

Vor einer Woche wiesen wir auf die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 163/15 hin („Bundesverfassungsgericht zur Pfändung des Auszahlungsanspruchs von schuldnerischem Guthaben auf Konto der Ehefrau“). Nun gibt es eine weitere Entscheidung zur Konstellation, dass der Schuldner das Konto der Ehefrau, auch nur für kurze Zeit, nutzt. Das Urteil des BGH vom 10. September 2015 – IX ZR 215/13 ist Pflichtlektüre. Leitsätz des Gerichts:

Liegt die anfechtbare Rechtshandlung in der Überweisung eines Guthabens des Schuldners auf das Konto eines Dritten, wird die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht dadurch wieder rückgängig gemacht, dass der Dritte den Betrag planmäßig abhebt und dem Schuldner bar zur Verfügung stellt. InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO

Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an diesen zurückzahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. April 2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 30 ff). § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO; § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1 BGB, § 989 InsO