Nicht wirklich überraschend, dennoch interessant zu lesen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.02.2015, Aktenzeichen: I-16 U 41/14, entschieden, dass die Meldung einer Forderung bei einer Auskunftei (hier: SCHUFA) nicht zwingend von dem Forderungsinhaber selbst erfolgen muss, sondern auch durch ein beauftragtes Inkassounternehmen erfolgen kann.
Aus der Entscheidung: „Entgegen der Auffassung der Klägerin [= Schuldnerin] war die Beklagte [= Inkassounternehmen] auch zur Einmeldung der Daten berechtigt, da der Erlaubnistatbestand des § 28 a Abs. 1 BDSG und damit die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Einmeldung sich nicht auf den Forderungsinhaber beschränkt. Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik der in § 28a Abs.1 BDSG einerseits und § 28a Abs.2 BDSG andererseits geregelten Erlaubnistatbestände. So ist dem Wortlaut des § 28 a Abs. 1 BDSG eine Beschränkung der Übermittlungsbefugnis auf den Forderungsinhaber nicht zu entnehmen.
Im Gegensatz zu § 28 a Abs. 2 BDSG, der die möglichen übermittelnden Stellen konkret bezeichnet, fehlt vielmehr eine solche Bezeichnung in § 28 Abs. 1 BDSG. Die Zulässigkeit der Übermittlung nach § 28 a Abs. 1 BDSG wird vielmehr rein durch den Übermittlungsgegenstand bestimmt („personenbezogene Daten über eine Forderung“). Schon hieraus wird gefolgert, dass als übermittelnde Stelle jede verantwortliche Stelle in Betracht kommt, die im Zusammenhang mit einer Forderung über personenbezogene Daten verfügt, die sich auf die Forderung beziehen (vergleiche Simitis/Ehmann, BDSG Kommentar, 7. Auflage, § 28 a, Rn. 7 und 15).
Woraus sich ergeben soll, dass das Gesetz „wie selbstverständlich“ davon ausgehe, dass grundsätzlich nur der Forderungsinhaber ein berechtigtes Eigeninteresse an der Meldung habe, erläutert der Kläger auch nicht. Auf dessen Interesse kommt es, wie bereits erläutert, gar nicht an. Es kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass der jeweilige Forderungsinhaber überhaupt ein Interesse an der Anmeldung hat. So liegt § 28 a Abs. 1 S. 1 die Vorstellung zu Grunde, dass eine Einmeldung nur an eine Auskunftei erfolgt, gegenüber der sich die einmeldende Stelle dazu vertraglich verpflichtet hat (Simitis aaO Rdn. 17). Eine solche vertragliche Verpflichtung – und damit auch Interesse an der Einmeldung – besteht jedoch im Zweifel nur zwischen dem Inkassounternehmen und der SCHUFA Holding AG.
Überzeugend ist zudem das Argument des Landgerichtes, dass sich der Forderungsinhaber des Inkassounternehmens gerade zu dem Zweck bedient, die Forderung durchzusetzen und ihm alle in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten abzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine vom Wortlaut abweichende Einschränkung der Befugnis zur Übermittlung der Daten einer titulierten und nicht beglichenen Forderung allein auf den Forderungsinhaber erforderlich sein sollte.“