Das Amtsgericht Dortmund hat am 6.6.2014 ein aufschlussreiches Urteil unter dem Aktenzeichen 426 C 1860/14 gefällt. Es ordnete die Tätigkeit der Beklagten, einer gewerblichen Schuldnerberatung, als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach § 3 RDG ein. Da keine Anerkennung nach § 305 InsO (vgl. § 8 I Nr. 3 RDG) oder sonstige Erlaubnis nach RDG vorlag, war der Beratungsvertrag mit dem Ratsuchenden nach § 134 BGB nichtig. Im Ergebnis wurde die Schuldnerberatung daher verurteilt, das geleistete Honorar zurückzahlen.
Zur ganzen Entscheidung AG-Dortmund-426-C-1860-14 (pdf; 8 MB)
Ergänzung 10.06.2015: siehe auch www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=8623