AG Fürth Beschl. 22.5.15 -IK 791/14: Ein inhaftierter Straftäter kann die Erwerbsobliegenheit des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO nicht erfüllen. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt daher in einem Insolvenzverfahren nicht in Frage.
Anmerkung RA Kai Henning Newsletter 8/2015: „Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Sie steht nicht in Einklang mit der einschlägigen Rspr. des BGH, der wiederholt festgestellt hat, dass auch Strafgefangenen der Weg zur Restschuldbefreiung offen steht (BGH ZInsO 2010, 1558 Rz. 13). Der Gesetzgeber dürfte ebenfalls dieser Ansicht gewesen sein, da er schon in der Entwurfsbegründung zur InsO den Strafgefangenen erwähnt und sein Arbeitsentgelt beispielhaft als abzutretende Forderung gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nennt (BT-Drks. 12/2443, S. 136). Unverständlicherweise setzen sich weder das AG Fürth noch eine zustimmende Anmerkung (Haarmeyer ZInsO 2015, 1519) mit der Rspr. auseinander.
Die Entscheidung berücksichtigt aber auch die tatsächlichen Verhältnisse im Strafvollzug nicht. Der Strafgefangene hat gem. § 41 StVollzG eine Arbeitsverpflichtung und erhält für verrichtete Arbeit Lohn gem. § 43 StVollzG in Form von Haus- und Eigengeld. Das Hausgeld beträgt ca. 130 € und ist unpfändbar, das Eigengeld ca. 175 und ist voll pfändbar nach Bildung des Überbrückungsgeldes (BGH ZVI 2004, 738). Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit kann daher nur dann vorliegen, wenn der nicht inhaftierte Schuldner eine Straftat begeht und durch die folgende Inhaftierung seinen Arbeitsplatz und mit ihm auch pfändbare Einkommensanteile, die er im Strafvollzug nicht mehr erzielen kann, verliert (BGH ZInsO 2010, 1558).“