AG Göttingen, Beschluss vom 14.10.2015 – 74 IN 181/15:
- Die frühere Sperrfristrechtsprechung des BGH ist in ab dem 1.7.2014 beantragten Verfahren überholt.
- Die Vorwirkung von Versagungsgründen ist nicht bei der Zulässigkeitsprüfung eines Restschuldbefreiungsantrages gem. § 287a InsO zu berücksichtigen, sondern – wie bisher – nur bei der Entscheidung über den Stundungsantrag gem. § 4a InsO.
- Eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO erfordert eine konkret messbare Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung. Allein die Verbüßung einer Strafhaft genügt nicht, zumal die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nicht gelten und häufig Eigengeld pfändbar ist.
- Deliktische Forderungen stehen der Stundung der Verfahrenskosten nicht entgegen.
- Stundung gem. § 4c InsO ist zu bewilligen, wenn die Verfahrenskosten nicht durch eine Einmalzahlung gedeckt sind. (Leitsätze des Gerichts)
Quelle: www.rae-eckert.de