AG Göttingen, Beschl. v. 23. 12. 2014 – 74 IK 83/14 (rechtskräftig) – Leitsatz 2 des Gerichts:
„Verschweigt der Schuldner einen Gläubiger, muss er darlegen, dass das Verschweigen ausnahmsweise weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war (BGH IX ZB 259/11, Rz. 9). Ansonsten ist die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen.“
Die im Leitsatz genannte BGH-Rz. 9 lautet: „Hinsichtlich des Verschuldens hatte die anwaltlich nicht vertretene Gläubigerin nur Senatsrechtsprechung zu den Voraussetzungen für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zitiert. Weiterer Vortrag ist einem Fall wie dem vorliegenden nicht erforderlich. Der Gläubiger kann nur vortragen, dass ihm eine Forderung zusteht, welche der Schuldner kannte. Bei einer Forderung aus Vertrag wird dies regelmäßig zutreffen. Es ist dann Sache des Schuldners darzulegen, warum das Verschweigen ausnahmsweise weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war.“