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AG Göttingen zum Zeitpunkt einer Versagung nach § 290 I Nr. 5 InsO

AG Göttingen, Beschl. v. 21. 10. 2014 – 74 IK 208/14 (rechtskräftig) – Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann in den ab dem 1.7.2014 eröffneten Verfahren erfolgen, auch wenn noch kein Schlusstermin bzw. keine Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt ist.
  2. Dies folgt aus einer teleologischen Reduktion des § 290 Abs. 2 Satz 2 InsO.