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AG Hamburg berücksichtigt „zweifelsfrei vorliegende RSB-Versagungsgründe“ bei der Eingangsentscheidung nach § 287a InsO

Das AG Hamburg hat am 19.2.2015 einen bemerkenswerten Beschluss erlassen, 68c IK 3/15, Leitsätze des Gerichts:

  1. Bei der gerichtlichen Feststellung in der Eingangsentscheidung nach § 287a Abs. 1 n.F. InsO hat das Insolvenzgericht bereits ersichtliche, zweifelsfrei vorliegende Restschuldbefreiungsversagungsgründe – nach vorheriger Anhörung des Schuldners – zu berücksichtigen. Liegen solche bereits zweifelsfrei vor, ist eine Feststellung der Erlangbarkeit der Restschuldbefreiung durch Beschluss abzulehnen.
  2. Unrichtige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen erfüllen den Tatbestand des Versagungsgrundes gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auch dann, wenn sie „überwertig“ falsch sind und das Gericht (nur) infolgedessen ein Sachverständigengutachten einholt.

Anmerkung RA Matthias Butenob: Der Wortlaut der Entscheidung liegt mir (noch) nicht vor.** Gleichwohl wirft der Leitsatz 1 m.E. schon jetzt Fragen auf.

Der Wenn-Teil des § 287a InsO* ist deklaratorischer Natur, d.h. der § 290 InsO muss gleichwohl gesondert geprüft werden. § 290 InsO wiederum setzt einen Antrag eines Gläubigers voraus. Diesen Antrag kann nur ein Gläubiger stellen, der seine Forderung angemeldet hat. Auch ist der Versagungsantrag nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Es steht zu befürchten, dass die Entscheidung des AG Hamburg diesen Mechanismus aushebelt.

* „wenn (…) die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen.“

** Ergänzung 16.05.2015: Inzwischen konnte ich die Entscheidung lesen. Die oben skizzierten Bedenken bleiben auch nach Lektüre des Beschlusses bestehen.

Ergänzung 05.06.2015:
– Siehe auch Anmerkung RA Henning.
– Eine ausführliche Anmerkung von Matthias Butenob ist in der ZVI 7/2015 (Seite 262) erschienen.

Ergänzung 04.12.2015: siehe auch LG Dessau-Roßlau weitet § 287a InsO aus

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 04.12.2015