Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat entschieden, dass ein Stromgrundversorger von einem säumigen Kunden keine Mahnkosten in Höhe von 3,10 Euro verlangen kann, wenn er dem Gericht nicht die Berechnungsgrundlage dafür darlegt. Die Fachzeitschrift „Verbraucher und Recht“ weist in ihrer aktuellen Ausgabe (VuR 12/2015) auf das rechtskräftige Urteil vom 24.6.2015 (AZ: 647 C 6/15) hin.
Vattenfall hatte einem Kunden insgesamt zwölf Mahnungen geschickt und dafür jeweils 3,10 Euro Mahnkosten verlangt. Als sich Vattenfall im Prozess weigerte, dem Gericht darzulegen, wie sich dieser Betrag berechnet, wies das Amtsgericht Hamburg-Harburg die Klage ab.
Ebenso wurde Vattenfall verwehrt, für eine Ratenzahlung, die der Kunde schließlich vereinbart hatte, noch zusätzliche 16,00 Euro zu erhalten.
Die Entscheidung ist abrufbar unter ../AG-Hamburg-Harburg-647C6-15.pdf
Ergänzung 30.3.2016 – siehe auch:
- OLG Hamm vom 5. Juli 2011 (I-19 U 212/10) Entscheidung als pdf
- OLG München vom 28.07.2011 (29 U 634/11) Entscheidung als pdf
- LG Frankenthal, 18.12.2012 – 6 O 281/12
- AG Brandenburg, 29.01.2016 – 34 C 73/14 („Darüber hinaus ist eine Mahnkostenpauschale eines Energieversorgungsunternehmens von mehr als 1,50 Euro pro Mahnung als unwirksam anzusehen“)