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AG Hamburg verneint bloße „Teilkündigung“ nach § 67c Absatz 2 GenG bei Pflichtanteilen

Das Insolvenzgericht Hamburg hatte sich mit folgender Konstellation zu befassen: Ein Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Er wohnt in einer Genossenschaftswohnung mit einem Nutzungsentgelt von 350 Euro/Monat. Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung ist nach der Satzung der Genossenschaft, dass er 24 Pflichtanteile in Höhe von jeweils 150 Euro (= insgesamt 3.600 Euro) hält. Der Insolvenzsachverständige teilte dem Gericht mit, dass nur 1.600 Euro durch Teilkündigung verwertet werden könnten. Das AG Hamburg stimmte dem nicht zu, weil die Genossenschaftsanteile vollständig dem Insolvenzbeschlag unterfallen würden.

Mit Beschluss vom 17. 11. 2014 – 68c IK 619/14 (rkr.) stellte das Amtsgericht zunächst fest, dass ein Kündigungsschutz nach § 67c Absatz 1 GenG nicht besteht, da die dort genannten Grenzen der Nr. 2 überschritten werden.

Auch wäre nur eine „Teilkündigung“ nach § 67c Absatz 2 nicht statthaft. Der dortige Bezug auf § 67b GenG sei eine Rechtsgrundverweisung. =>  „Durch den Verweis auf § 67b GenG ist eben damit die Möglichkeit zur Teilkündigung wiederum massiv eingeschränkt, da die Voraussetzungen des § 67b GenG „mitzulesen“ sind. Der Teilkündigungsmöglichkeit unterfallen daher im Ergebnis nur „unnötige“ Genossenschaftsanteile (so auch die gesetzliche Begründung zu § 67c GenG in BT-Drucks. 17/11268, S. 39, li. Sp.).“

Im konkreten Fall waren indes alle 24 Genossenschaftsanteile Pflichtanteile, also Voraussetzung zur Nutzung der Wohnung, und daher nicht „unnötig“. Eine Teilkündigung sei folglich nicht möglich und daher habe der Insolvenzverwalter die gesamten Genossenschaftsanteile zu kündigen.

Weiter im Beschluss des Amtsgerichts: „[Die gilt] ungeachtet der Frage, ob die Genossenschaft bei einer Teilkündigung trotzdem dem Schuldner die Wohnung „aus Kulanz“ belassen würde (was der Sachverständige als bisherige Praxis mitteilt) oder nicht. Der Schuldner ist hiergegen ggf. auf einen Antrag nach § 36 Abs. 4 InsO i.V.m. § 765a ZPO in außergewöhnlichen Härtefällen verwiesen (dazu BGH v. 18.12.2008, ZInsO 2009, 254 ; BGH v. 12.3.2009, ZInsO 2009, 1029).