AG Kassel, Urteil vom 15.07.2014; Aktenzeichen: 414 C 1451/14 – Leitsatz des Gerichts: „Die formularmäßige Erklärung, eine absolute anerkannte Forderung eines Schuldenerkenntnisses stamme aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist wegen Verstoß gegen § 309 Nr. 12 b BGB nichtig.“
Aus der Entscheidung: „(Rn 9:) Zwar kann ein Schuldner auch anerkennen, dass eine gegen ihn gerichtete Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt. Erfolgt eine solche Erklärung jedoch formularmäßig, muss sie sich auch an den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB messen lassen. (…) (Rn. 11:) Es liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12b BGB vor, weil sich die Beweislast umgekehrt. Nach dieser Vorschrift ist eine Formularklausel nichtig, wenn sich der andere Teil eine bestimmte Tatsache bestätigen lässt. Das ist hier der Fall. Denn der Effekt der verwendeten Formulierung ist eine Umkehr der Beweislast dahingehend, dass nunmehr der Schuldner den Nachweis führen muss, dass keine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorlag. Mit der Formularerklärung hat er nämlich diese Tatsache bestätigt unabhängig davon, ob sie inhaltlich zutrifft oder nicht. Im Regelfall muss jedoch der Gläubiger (d.h. der Geschädigte) einer solchen Forderung das Delikt darlegen und gegebenenfalls nachweisen. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung. Denn die Abgabe einer Erklärung, die Forderung beruhe aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, kann nur dann verlangt werden, wenn dies auch zutrifft. Das bloße Bedürfnis einer Erleichterung der Vollstreckung im Hinblick auf geringere Pfändungsfreigrenzen oder – wie hier – auf Ausnahme von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO rechtfertigt nicht, von einem Schuldner eine derartige Erklärung abverlangen zu können (ständige Rechtsprechung dieses Gerichts, z.B. Urteil vom 02.10.2008 – 430 C 265/08 -, Urteil vom 19.04.2012 – 430 C 723/12 -, Urteil vom 21.01.2014 – 435 C 5693/13).“