Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.02.2015, Aktenzeichen: 148 C 31/14:
„Die Klägerin macht Schadens- und Aufwendungsersatz aufgrund einer Urheberrechtsverletzung geltend. (…)
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 1.051,80 EUR aus §§ 97 Abs. 2 S. 1, 97 a Abs. 1 S. 2 a. F. UrhG zu.
Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten für die von der Klägerin vorgetragene Urheberrechtsverletzung als Täter haften. Denn die Beklagten berufen sich zu Recht auf die Verjährung der Ansprüche.
Die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass auf den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren gemäß § 97 Abs. 2, S. 1 UrhG die zehnjährige Verjährungsfrist nach den §§ 102 UrhG, 852 BGB anzuwenden sei, kann das Gericht dieser Auffassung nicht zustimmen. Vielmehr schließt sich das Gericht im Ergebnis den jüngeren Entscheidungen des AG Kassel (Az.: 410 C 625/14); AG Bielefeld (Az.: 42 C 368/13), AG Düsseldorf (Az.: 57 C 15659/13) sowie AG Köln (Az.: 125 C 314/14) an.“
Siehe: www.initiative-abmahnwahn.de