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AG Köln zum Mitverschulden der Bank bei Überziehung eines Guthabenkontos

Amtsgericht Köln, Urteil vom 27.04.2015, 142 C 3/14. Daraus: „Es ist unstreitig, dass das Konto des Beklagten als Guthabenkonto geführt werden sollte, die Bank also keine Verfügungen zulassen durfte, die ins Soll führen. Wie dargestellt kann die Klägerin [= Bank] sich auch nicht auf einen Rechtsgrund aus der Gewährung eines Dispositions- oder Überziehungskredites berufen. (…) Die Klägerin hat aber gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz (..) wegen einer dem Beklagten zuzurechnenden Pflichtverletzung des Girovertrages iVm §§ 280, 241 Abs. 2, 651 c, 675 f BGB, da der Beklagte sich vor den von ihm vorgenommenen Abhebungen keinen Überblick über den Kontostand machte. (…)

Indes muss sich die Klägerin nach § 254 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 50 % zurechnen lassen, da sie – indem sie dem Beklagten Abbuchungen trotz vereinbarter Führung des Kontos auf Guthabensbasis gestattete – ihrerseits eine zum Schadenersatz verpflichtende Pflichtverletzung gemäss §§ 280, 241 Abs. 2, 651 c, 651 f BGB gegenüber dem Beklagten begangen hat und damit ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

Ein Mitverschulden ergibt sich, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt ausser Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Ein schuldhaftes Verhalten, aus dem sich eine Haftung gegenüber einem anderen ergibt, ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für den Bankverkehr und das Verhältnis Bank / Kunde. Eine Bank hat das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die ungehinderte Überziehung eines Kontos zu verhindern. (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 08. November 2002 – 1 U 61/02 –, zitiert nach juris). Diese Pflicht hat ihren gesetzlichen Niederschlag nunmehr auch in § 505 Abs. 2 BGB gefunden, in dem normiert ist, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich bei einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat zu informieren hat. Diese Beobachtungs- und Informationspflicht gilt erst recht bei einem Guthabenkonto, hinsichtlich dessen eine Kreditierung gerade nicht vereinbart ist. Dort stellt sich die faktische Ermöglichung von Überziehungen als vertragswidrig dar, denn mit der Vereinbarung eines Guthabenkontos ist in der Regel auch ein Selbstschutz durch den Kunden gewollt, der gerade verhindern will, dass er durch unbedachte Abhebungen Darlehensverbindlichkeiten eingeht. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Überziehung erheblich ist oder wie lang sie andauert (OLG Frankfurt, Urt. v. 12.06.2007 – 10 U 239/06 – Rn 25, zitiert nach juris ).“