AG Stuttgart Urteil vom 30.6.2015, 1 C 714/15:
1. Eine Klausel, durch welche in einem Bauspardarlehensvertrag im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen eine „Darlehensgebühr“ ausbedungen wird, stellt jedenfalls dann eine gem. § 307 BGB unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede dar, wenn die Bausparkasse die hierdurch generierten Erträge für sich selbst vereinnahmt (Abgrenzung zu LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 – Az.: 6 O 50/15; Anschluss AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 – Az.: 10 C 133/15).
2. Eine Klausel, durch welche für ein Bauspardarlehenskonto im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen eine „Kontogebühr“ erhoben wird, stellt jedenfalls dann eine gem. § 307 BGB unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede dar, wenn nicht klargestellt wird, dass die Gebühr für die Erbringung einer Tätigkeit im Kollektivinteresse erhoben wird (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe vom 16.06.2015 (Az.: 17 U 5/14).
3. Der Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche wegen rechtsgrundlos geleisteter Darlehensgebühren ist wegen der unklaren Rechtslage zumindest bis zum Ablauf des Jahres 2011 hinausgeschoben. Dies gilt nicht für bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche wegen rechtsgrundlos geleisteter Kontogebühren.