Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 4. Dezember 2014, 23 C 120/14 – die Pressemitteilung: „Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Abteilung 23) hat sich mit der Frage befasst, wie hoch der Anspruch auf Schadensersatz eines Mobilfunkanbieters ist, wenn dieser einen für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mobilfunkvertrag vorzeitig wegen Nichtzahlung der offenen Rechnungen kündigt.
Der Mobilfunkanbieter hatte über ein Inkassounternehmen zunächst im Mahnverfahren neben den noch offenen Rechnungsbeträgen für die Vergangenheit auch Schadensersatz für die Dauer der ursprünglichen Restlaufzeit des Vertrages in Höhe der vereinbarten monatlichen Nettobasisbeträge abzüglich der Nettoportokosten und eines weiteren geringfügigen Betrages geltend gemacht.
Im streitigen Verfahren ging es aufgrund von Zahlungen der Beklagten zuletzt nur noch um die Höhe des Schadensersatzes. Nach Auffassung des Amtsgerichts könne der Anbieter nicht den gesamten Nettobasisbetrag für die fiktive Restlaufzeit verlangen; vielmehr müsse ein erheblicher Abzug für sogenannte ersparte Aufwendungen des Anbieters erfolgen, der mit 50 % zu schätzen sei. Die Höhe dieses Abzuges lasse sich aus den von der Bundesnetzagentur regulierten Terminierungsentgelten und den unterschiedlichen Preisen für die verschiedenen Leistungsangebote des Anbieters (Gesamtflatrate, Flatrate in bestimmte Netze etc.) herleiten.“
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