Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in drei Urteilen vom gestern (= B 4 AS 59/13 R; B 4 AS 44/15 R; B 4 AS 43/15 R) unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums konkretisiert, in welchen Fallgestaltungen Unionsbürger aus den EU-Mitgliedstaaten existenzsichernde Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beziehungsweise dem Sozialhilferecht (SGB XII) beanspruchen können. Siehe
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