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Berufsverband der Insolvenzverwalter unterstützt Verfassungsbeschwerde gegen Anwendung des Anwaltsberufsrechts auf Insolvenzverwalter

„Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) unterstützt die Verfassungsbeschwerde eines auch als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalters, mit der er sich gegen einen sogenannten belehrenden Hinweis durch eine Rechtsanwaltskammer wendet.

Der BGH (AnwZ (Brfg) 24/14 Anmerkung: siehe unsere Meldung vom 11.8.2015) hatte die Berufung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen und das anwaltliche Berufsrecht trotz des bereits 2004 vom BVerfG festgestellten Schutzes der Berufsfreiheit für Insolvenzverwalter angewendet. In seiner Begründung führt der BGH aus, dass er an seinen in einem früheren Urteil (WpSt (R) 1/04) entwickelten Grundsätzen insbesondere deswegen festhalte, weil es nach wie vor keine Berufsordnung für Insolvenzverwalter gebe. Die Verwaltertätigkeit unterscheide sich zwar vom Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit, sie stelle aber für einen Rechtsanwalt keinen Zweitberuf im berufsrechtlichen Sinne dar, dessen Zulässigkeit bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß §7 Nr. 8 BRAO oder später gemäß §14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eigens geprüft werden müsse. Eine „bereichspezifische Auslegung“ der einschlägigen Regelung des anwaltlichen Berufsrechts ergebe in diesem Fall, dass sich der Insolvenzverwalter an diese Regelung zu halten habe.

Der VID wendet sich mit seiner Unterstützung des betroffenen Kollegen vor allem gegen den auch vom BGH beklagten Zustand, dass bis heute zentrale Fragen des Berufsrechts für Insolvenzverwalter ungeregelt geblieben sind, obwohl das Bundesverfassungsgericht bereits vor über einem Jahrzehnt die Tätigkeit von Insolvenzverwaltern als eigenständigen Beruf im Sinne des Art. 12 GG eingeordnet hat. Die sich abzeichnende Praxis bei der „hilfsweisen“ Heranziehung anderer Berufsrechte lässt bei Insolvenzverwaltern mit unterschiedlichen Zulassungen als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auch eine wachsende Ungleichheit der Wettbewerbsverhältnisse befürchten. “

Quelle: PM des VID (pdf)