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BFS risk & collection GmbH fordert kein „Titulierungsentgelt“ mehr

Unter www.infodienst-schuldnerberatung.de findet sich ein sehr lesenswerter Beitrag zum Thema Inkassokosten*. Wesentliche Norm ist § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG. Demnach ist die Vergütung für Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen**, für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren (nur) bis zu einem Betrag von 25 Euro erstattungsfähig.

*siehe auch www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/inkassokosten
** registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Siehe in diesem Zusammenhang auch unsere Meldung „verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten?“ vom 14.4.2015.