Der Bundesgerichtshof hat am 10.02.2015 unter dem Aktenzeichen XI ZR 187/13 ein etwas anstrengend zu lesendes, aber interessantes Urteil zum P-Konto gefällt. Dort wird unter anderem ein Anspruch des Kunden auf Rückumwandlung eines P-Kontos in das herkömmliche Girokonto zu den alten Bedingungen bejaht (*). Des Weiteren wird die Rechtsprechung, dass die Umwandlung eines Girokontos nicht automatisch zur Kündigung des Dispos führen darf, bestätigt und weiterentwickelt (**).
Aus dem Urteil:
(*) Rdnr. 18: „Zwar ist ein solcher Rückumwandlungsanspruch gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere betrifft § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO nur die Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto auf Verlangen des Kunden, nicht aber den umgekehrten Fall der Beendigung dieser Kontoführung. Indes folgt der Rückumwandlungsanspruch daraus, dass das Pfändungsschutzkonto keinen selbständigen, vom bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Hauptleistungspflichten darstellt, der ersatzlos an die Stelle des bisherigen Vertrages über das herkömmliche Girokonto tritt. Vielmehr wird der gesetzliche Pfändungsschutz insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem Girovertrag über das schon bestehende oder neu einzurichtende Girokonto als dem Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB aufbaut (Senatsurteil vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 19 f.). Wird die Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto gekündigt, gelten daher die bisherigen Vereinbarungen über das dem Pfändungsschutzkonto zugrundeliegende herkömmliche Girokonto fort (OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1920;…)
(**) Rdnr. 38f: „Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind Klauseln, die einen bestehenden Dispositionskredit mit Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos automatisch ohne vorherige wirksame Kündigung beenden, im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 16. Juli 2013 XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 34).“ [siehe dazu auch: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2013/bgh-zu-entgeltklauseln-und-agbs-zum-p-konto/] (…) Als Folgeregelung ist daher auch die in Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung geregelte Fortführung des Girokontos auf Guthabenbasis nach Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in ein gewöhnliches Girokonto mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar.“
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.10.2012 – 2-7 O 132/11 –
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.04.2013 – 3 U 240/12 –