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BGH: Versagungsantrag auch vom Gläubiger einer bestrittenen Forderung möglich

BGH, Beschluss vom 12. März 2015, – IX ZB 85/13, Leitsatz des Gerichts:
„Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben; dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – IX ZB 257/08, WM 2009, 2234). – § 290 Abs. 1 InsO (alte Fassung!)

Anmerkung: dies wird wohl erst recht für die aktuelle Rechtslagen gelten; immerhin heisst es im aktuellen § 290 InsO: „wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist“. Und die Anmeldung (vgl. § 174 InsO) ist was anderes als die Feststellung (§§ 178 ff InsO) der Forderung.