BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, IX ZB 44/13: „Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen.“ (Achtung: altes Recht! Eigenantrag des Schuldners am 26.6.2007; Insolvenzeröffnung 2.8.2012)
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