Der BGH hat sich mit Beschluss vom 25.6.2015, IX ZB 60/14, mit der umstrittenden Entscheidung des LG Stendal, Beschluss vom 4.9.2014, Aktenzeichen: 25 T 131/14, befasst. (Dazu ../?s=25+T+131%2F14). Die Ausführungen des Landgerichts seien, so der BGH, „nicht entscheidungserheblich“. Vielmehr erweise sich die LG-Entscheidung im Ergebnis „aus anderen Gründen als richtig, denn der Schuldner hat in seinem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten verheimlicht, dass er über einen Bargeldbetrag verfügte, der ausgereicht hätte, um die Verfahrenskosten zu bestreiten.“ (Unterstreichung Verf.).
Daher sei hier § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF einschlägig*. Im Rahmen der Stundungsentscheidung kam sodann die Vorwirkungsrechtsprechung des BGH zum Tragen. Der Insolvenzantrag war vom 23.6.2014, also altes Recht: Artikel 103h EGInsO.**
* Dazu: “ Das Verschweigen des Bargeldes war der Art nach geeignet, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen dieser fehlerhaften Angabe ist auch nicht unverhältnismäßig. Nach der Erklärung in seinem Schreiben vom 8. Juli 2014 hat der Schuldner sein vorhandenes Bargeld nicht im Eröffnungsantrag angegeben, um gezielt einen Insolvenzgläubiger (Jobcenter) vorab zu befriedigen. Auf einen derartigen Zweck, der den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft, kann sich ein redlicher Schuldner nicht berufen. Soweit der Schuldner erklärt hat, das Geld nicht angegeben zu haben, um die Reparatur seines Pkw bezahlen zu können, den er benötige, um seinen Minijob als Fahrer weiter ausüben zu können, liegt bei dem angegebenen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von höchstens 100 € ebenfalls keine angemessene Verwendung vor, die es rechtfertigen könnte, einen erheblichen Betrag von 1.000 € nicht anzugeben.“
** Zur Vorwirkungsrechtsprechung siehe den Aufsatz von RiAG Dr. Daniel Blankenburg in der ZVI 2015/239. („Die Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens gibt Anlass zu diskutieren, ob potentielle Versagungsgründe überhaupt im Stundungsverfahren beachtlich sind. Der neugestaltete § 287 Abs. 2 InsO spricht gegen eine solche Auslegung.“; a. A. AG Göttingen Beschl. v. 10. 10. 2014 – 74 IN 223/14, unter II 1 b und AG Hamburg, 68c IK 3/15 a.E.)
Anmerkung RA Matthias Butenob:
Die Entscheidung des BGH lässt eine gewisse Ratlosigkeit hinsichtlich der Rechtsansicht des LG Stendals zurück. Guido Stephan hat auf die Entscheidungen des BGH vom 21.09.2006, IX ZB 24/06 und vom 25.10.2007, IX ZB 14/07 hingewiesen. Es ist sehr bedauerlich, dass der BGH diese Entscheidungen nicht nennt, sondern sich auf die Ersatzbegründung § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF beschränkt. Hier wäre eine klare Absage an das LG Stendal wünschenswert gewesen.