Hier der Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16.4.2015, Aktenzeichen IX ZB 93/12. Daraus: „Grundsätzlich ergibt sich für das Verbraucherinsolvenzverfahren bereits aus der gesetzlichen Regelung der § 305 Abs. 1, § 306 Abs. 3 InsO, dass ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung ist. (…) Um dem Schuldner – sofern es sich um eine natürliche Person handelt – die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen, ist er umfassend auf die Erfordernisse zur Erlangung der Restschuldbefreiung hinzuweisen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, S. 183 f).“
Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 22.12.2011 – 2 IK 93/11 –
LG Paderborn, Entscheidung vom 07.08.2012 – 5 T 30/12 –