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BGH zum P-Konto und Übertrag auf den Folgemonat

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung (Urteil vom 4. Dezember 2014 – IX ZR 115/14) zum P-Konto gefällt. Deren Lektüre Bedarf Zeit und Konzentration, welches sich allerdings lohnt. Leitsatz des Gerichts:

„Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann, soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag.“ – ZPO § 835 Abs. 4, § 850k Abs. 1

Siehe auch zur Thematik: ZVI 2012, 37 – Homann, Carsten: „Ansparübertrag und Moratoriumsübertrag auf dem P-Konto“