Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Juli 2015 – AnwZ (Brfg) 24/14 die Entscheidung des Bayerische Anwaltsgerichtshof vom 17.2.2014 (siehe unsere Meldung vom 4.9.2014) bestätigt.
Leitsatz des Gerichts: Das Verbot, ohne die Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, gilt auch für einen Rechtsanwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht. – § 12 BORA
In der BGH-Entscheidungen werden auch grundsätzliche Betrachtungen zum Beruf der Insolvenzverwaltung angestellt.