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BGH zur Höhe von (Rechtsanwalts-) Inkassokosten

BGH, Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14:

Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden. – § 280 Abs. 2, § 286 BGB; Nr. 2300, 2302 aF RVG-VV

Eine brisante Entscheidung, die eine Pflichtlektüre ist. Der BGH gibt sich hier sehr inkasso-freundlich. Es ist nützlich, einige Kenntnisse zu Rechtsanwaltsgebühren zu haben.

Ohne Nennung der entsprechenden RVG-Nummern hier einige Auszüge aus dem Urteil:

„Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen. (…) Der Rechtsanwalt muss nicht beurteilen, ob ein Schreiben einfacher Art zur Wahrnehmung der Rechte des Gläubigers ausreichend und zweckmäßig ist. Will der Mandant in der Angelegenheit umfassend vertreten werden, geht die Verantwortung des Anwalts weiter, auch der Umfang der von ihm zu entfaltenden Tätigkeit, mag es nach außen auch bei einem einfachen Schreiben bewenden (…)

Dann ist die Beauftragung zur außergerichtlichen Vertretung aus der maßgeblichen ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person regelmäßig auch erforderlich, weil der Gläubiger bei Auftragserteilung nicht absehen kann, wie sich der Schuldner verhalten wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser auf Mahnungen des Gläubigers nicht reagiert hat. Der Gläubiger ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, seinen Auftrag zunächst auf ein Schreiben einfacher Art zu beschränken und diesen im Bedarfsfall zu erweitern. Der Schuldner ist über den weiten Gebührenrahmen der Nr. 2300 VV RVG, der am unteren Ende nah an die 0,3 Gebühr der Nr. 2302 VV RVG aF heranreicht, ausreichend geschützt. Er allein hat es in der Hand, sich vertragstreu zu verhalten und auf diese Weise den materiellen Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers gar nicht erst zur Entstehung gelangen zu lassen.“

Gerade der hier zuletzt zitierte Satz zeigt deutlich, woher der Wind weht.

Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 31.01.2014 – 821 C 147/13
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2014 – 332 S 11/14