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BGH zur Ratenzahlungsbitte und Insolvenzanfechtung

BGH, Beschluss vom 16. April 2015, IX ZR 6/14: „Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, ZIP 2014, 1887 Rn. 28 – Anmerkung: = IX ZR 280/13).“ – InsO § 133 Abs. 1

Rdnr. 4: „Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (Anmerkung: es folgen Rechtsprechungsnachweise).“

siehe auch: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2015/bakinso-kritisiert-referentenentwurf-zur-reform-des-insolvenzanfechtungsrechts/#more-8605