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BGH zur rückwirkenden Stundung von Verfahrenskosten

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – IX ZB 68/14 – Leitsatz des Gerichts: Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 162, 181). InsO §§ 4a, 207