An dieser Stelle der Hinweis auf AG Regensburg Beschl. vom 10.5.15, 12 IN 643/13.
„Der Erlass eines Blankettbeschlusses im Rahmen einer Entscheidung gem. § 850k Abs. 4 ZPO ist zulässig und belastet die girokontoführende Drittschuldnerin nicht unzumutbar.“
Leitsatz aus dem aktuellen Newsletter (8/2015) von RA Kai Henning. Dort auch seine Anmerkung: „AG Regensburg schließt sich hinsichtlich der Zulässigkeit eines Blankettbeschlusses dem BGH** an und sieht keine Unzumutbarkeit für den Drittschuldner.
(** Hinweis: gemeint ist wohl BGH, Beschluss vom 10. November 2011 – VII ZB 64/10; vgl. Meldung vom 09.01.2012)
Dem kann zwar grundsätzlich zugestimmt werden, aber ob es sich tatsächlich um erforderliche Aufgaben handelt, die der Drittschuldner zu erfüllen hat, bleibt doch offen. Das jetzige System eines Kontoschutzes innerhalb des durch § 89 InsO bereits geschützten Bereiches des eröffneten Verfahrens wirkt überflüssig. Der Gesetzgeber sollte prüfen, ob hier nicht Möglichkeiten bestehen, alle Verfahrensbeteiligten zu entlasten, also auch die Drittschuldner. Es könnte bspw. überlegt werden, dem Schuldner durch Erklärung des Insolvenzverwalters zu Verfahrensbeginn ein Konto zuzuweisen, das von § 116 InsO nicht erfasst wird und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Schuldners dient. Der Drittschuldner würde dieses Konto wie ein reguläres Konto führten, wobei Überziehungen ausgeschlossen sein sollten. Der Insolvenzverwalter hätte dieses Konto anhand der Kontoauszüge in gleichem Maße zu prüfen, wie er jetzt auch ein Pfändungsschutzkonto in der Insolvenz zu prüfen hat.
Der Antrag des Schuldners sollte IBAN und BIC des P-Kontos sowie die Anschrift des Geldinstituts enthalten: Es wird beantragt, hinsichtlich des bestehenden Pfändungsschutzkontos der Schuldnerin bei der Sparkasse, A-Str. in B-Stadt zur Kontonr. DE34477601500893757834 BIC PBNKDEFFXXX gem. § 850k Abs. 4 ZPO festzustellen, dass die vom Arbeitgeber Muster GmbH als Drittschuldnerin auf dieses Konto überwiesenen Nettobezüge unpfändbar und damit an die Schuldnerin auszuzahlen sind. Der Antrag auf Erlass eines Blankettbeschlusses kann bei Privatkrankenversicherten und bei Beamten zusätzlich auch darauf gerichtet werden, Zahlungen der Krankenversicherung und der Beihilfe ebenfalls freizugeben.“