„Das BSG hat mit aktuellen Urteil vom 24.04.2015 (BSG v. 24.04.2015 – B 4 AS 32/14 R) klargestellt, dass nachgezahlte Gelder die aus einem laufenden Anspruch entstanden sind, auch wenn sie in einer Summe zur Auszahlung gebracht werden, wie sog. „laufendes Einkommen“ anzurechnen sind. Das bedeutet, diese einmalige Zahlung aus einem laufenden Anspruch ist im Zuflussmonat anzurechnen, etwaig unverbrauchte Gelder werden durch den Monatswechsel zu Vermögen.
Die bisherige Handhabungspraxis der JC’s ist: ist die Nachzahlung wird als einmalige Einnahme gerechnet und ist die Einnahme höher als der Leistungsanspruch, wird sie entsprechend der Regeln für einmalige Einnahmen ab dem Monat, der auf den Zufluss folgt, auf sechs Monate in gleichen Anteilen zu verteilen (§ 11 Abs. 3 S. 3 SGB II).
Diesem systematischen behördlichen Vermögensraub ist nun endlich ein Ende gesetzt worden!
Für die Beratungspraxis ist jetzt folgendes zu prüfen: …“ – Quelle und weiterlesen: Thomé Newsletter 12/2015 vom 03.05.2015