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Bundesarbeitsgericht: „In der Regel begründet allein die Mittelbarkeit einer Zahlung durch eine dritte Person eine inkongruente Deckung“

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.11.2014, 6 AZR 869/13, eine weitere* Entscheidung zur Insolvenzanfechtung gefällt. Leitsätze des Gerichts:

„Erfolgt die Entgeltzahlung nicht über das Konto des späteren Insolvenzschuldners, über das üblicherweise die Gehaltszahlungen erfolgen, sondern über das Konto einer dritten Person, der die dafür erforderlichen Mittel zuvor vom Schuldner zur Verfügung gestellt worden sind, liegt in der Regel eine inkongruente Deckung vor. Eine derartige Befriedigung erfolgt nicht „in der Art“, in der sie geschuldet ist.“

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Die Entscheidung betrifft vordergründig nicht den Arbeitsalltag in der sozialen Schuldnerberatung, weil dort Arbeitgeber seltener die Ratsuchenden sind. Dennoch sollte das Urteil sorgfältig gelesen werden. Denn es verdeutlicht die Problematik und Gefährlichkeit von Zahlungen über Dritte.

* siehe schon unsere Meldung vom 22.10.2014 zu 6 AZR 296/13