Zugegeben, das kommt wohl nicht so oft vor. Dennoch: BFH, Beschluss vom 21.10.2014, I E 3/14: „Entgegen den Erläuterungen des Erinnerungsführers sind die Gerichtskosten auch ihm gegenüber festzusetzen. Zwar wurde über sein Vermögen bereits am … April 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Da er jedoch die gerichtlichen Verfahren ohne Kenntnis und Zustimmung der Insolvenzverwalterin geführt hat, gehören auch die hierdurch ausgelösten Gerichtskosten nicht zu den Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114; BFH-Beschluss vom 2. Mai 2013 V E 2/13, nicht veröffentlicht).“