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Bundessozialgericht: Vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern rechtmäßig

Aus der heutigen Medieninformation Nr. 20/15 des BSG: „Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die Revision des Klägers am 19. August 2015 entschieden [Anmerkung: B 14 AS 1/15 R] , dass die angefochtene Aufforderung zur Rentenantragstellung rechtmäßig ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12a SGB II) sind erfüllt. Danach kann der SGB II-Leistungsträger, kommt der Leistungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen eines anderen Trägers nicht nach, ihn zur Beantragung dieser Leistungen auffordern und bei unterbliebener Mitwirkung für den Leistungsberechtigten den Antrag stellen. Zu den vorrangigen Leistungen gehört grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge.“