Pressemitteilung des vzbv zu EuGH vom 15.01.2015, C-573/13: „Bei jeder Angabe von Flugpreisen sind die Endpreise anzugeben. Das hat der EuGH heute [15.1.2015] klargestellt. Art. 23 VO 1008/2008 besagt, dass die Endpreise einschließlich Steuern, Gebühren, Zuschlägen auszuweisen sind. So kann der Verbraucher die tatsächlichen Flugpreise schnell finden und die Preise vergleichen.
Der Beschluss erging in einem Rechtsstreit des vzbv gegen Air Berlin. Der vzbv hatte in der Preisdarstellung des Unternehmens einen Verstoß gegen die europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung gesehen.
Air Berlin hatte in einer Tabelle im Internet mit mehreren Flugpreisen nur für einen Flug den endgültigen Flugpreis, einschließlich Steuern und Gebühren angegeben. Um zu erfahren, was weitere Flüge einschließlich Steuern, Gebühren und Zuschlägen kosten, musste der Verbraucher die einzelnen Flüge anklicken.
Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zur Entscheidung dem EuGH vorgelegt. Dieser musste prüfen, ob die Darstellung mit der EU-Verordnung vereinbar ist. Diese Frage wurde zugunsten des vzbv entschieden.
“Ein gutes Urteil für die Verbraucher: Preisangaben müssen transparent und auf einen Blick vergleichbar sein.“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv.
EuGH vom 15.01.2015, C-573/13 – Pressemitteilung des EuGH zum Urteil AirBerlin-vzbv